Unser Dr. Tölle: Nur eine Stilfrage? / 9.08.07
„Die Stadt Münster genehmigt dem Sportverein TuS Hiltrup 1930 e. V. nach der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster den förderungsunschädlichen vorzeitigen Baubeginn für den Bau eines Multifunktionsgebäudes mit Geschäftsstelle, Gymnastik- und Funktionsräumen auf städtischen Pachtflächen in Münster-Hiltrup.“
So hat es die Bezirksvertretung Hiltrup am 9.8.2007 einstimmig beschlossen. Das Projekt ist auf gutem Wege, nach langem Lavieren hat sich endlich auch die CDU dazu durchgerungen.
Unsere Bezirksvertretung Hiltrup bewegt sich mit diesem Beschluss aber, was die guten Sitten angeht, auf einem ganz und gar gefährlichen Wege:
Antragsteller und Entscheider sind identisch!
Am Tisch der Bezirksvertretung saß zu Punkt 7.2 der Tagesordnung der Präsident Herr Dr. Tölle. Er ist „gesetzlicher Vertreter“ des TuS Hiltrup, hat den Antrag auf vorzeitigen Baubeginn selbst unterschrieben und erläuterte den Antrag im Einzelnen in der Sitzung der Bezirksvertretung. Mit am Tisch saß der Bezirksvorsteher Herr Dr. Tölle, leitete die Sitzung und stimmte mit ab – selbstverständlich ein einstimmiger Beschluss der Bezirksvertretung zu diesem Tagesordnungspunkt.
Halt, war da nicht etwas? Selbstverständlich einstimmig? Dem Juristen (und auch dem erfahrenen Laien) sträubt sich das Nackenfell: wer selber Aktien in einer Sache hat, darf nicht mitreden! Und das ist nicht irgendein Ehrenkodex, den man nach Geschmack mal eben brechen kann, das ist Gesetz! Genauer: § 31 Gemeindeordnung. Da heißt es zu diesem Thema: „Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit … 3. einer von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.“
Was hätte der Bezirksvorsteher also anders machen sollen? Das Gesetz weiß Rat: „(4) Wer annehmen muß, nach Absatz 1 oder 2 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der zuständigen Stelle anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. …“ Es wäre damit ganz einfach gewesen: man übergibt die Sitzungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt an seinen Vertreter (auch wenn das mal ein Sozi sein sollte), hält den Mund und setzt sich zum Volk.
Immerhin, konsequent ist unser Bezirksvorsteher: auch den nächsten Tagesordnungspunkt 7.3 managte er in seiner Art. Es ging u.a. um 350.000 Euro städtischen Zuschuss an den TuS für sein Multifunktionsgebäude, und von Befangenheit in der Leitung der Sitzung keine Spur. Nur ganz zum Schluss, zur Zustimmung, der Nachklapp für’s Protokoll: „einstimmig, mit meiner Enthaltung, damit da niemand Probleme hat“. Wie sagte er doch in der Sitzung am 15.3.2007: “nehmen Sie sich mal ein Fachbuch zum Thema Befangenheit”. Ja hätte er doch!