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SPD fordert bessere Leistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber / 28.06.12

Die Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion hat einstimmig Eckpunkte zur Reform des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen. Die SPD will das Asylbewerberleistungsgesetz von Grund auf verbessern. Nach der parlamentarischen Sommerpause wird sie einen Antrag vorlegen.

Zentraler Punkt sind die verfassungswidrigen Regelsätze. Diese müssen endlich transparent und nachvollziehbar nach den Kriterien des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2010 ermittelt werden. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben in der Verhandlung am 20.6.2012 bezweifelt, dass die Leistungen für Asylbewerber ausreichend sind.

Alleinstehende in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten derzeit 374 Euro pro Monat, während Flüchtlinge mit nicht einmal 225 Euro auskommen müssen. Das sind rund 40 Prozent weniger, bei sechs Jahre alten Kindern sogar fast 50 Prozent. Das ist weder erklärbar noch hinnehmbar. Hinzu kommt, dass diese Leistungen seit der Einführung 1993 nie erhöht wurden. Im gleichen Zeitraum haben sich die Preise jedoch um etwa ein Drittel erhöht.

Der Reformbedarf geht aber deutlich darüber hinaus: Flüchtlingskinder dürfen nicht länger ausgegrenzt werden und brauchen einen Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Dazu hat die SPD-Bundestagsfraktion bereits einen Antrag vorgelegt.

Asylbewerber und ihre Kinder brauchen eine verbesserte Gesundheitsversorgung, insbesondere bei der psychologischen Behandlung. Der Kreis der Leistungsberechtigten soll sich wieder auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete beschränken; ehemals geduldete Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen sollen künftig in die sozialen Regelsysteme integriert werden.

Die entmündigende und meist aufwändige Versorgung mit Sachleistungen und die Unterbringung in Sammelunterkünften soll als Regelfall für Asylbewerber beendet werden.

Die Geltungsdauer von 48 Monaten muss wieder auf die ursprüngliche Spanne von zwölf Monaten verringert werden; vier Jahre sind kein vorübergehender Zeitraum. Sofern die Betroffenen ihren Lebensunterhalt danach nicht selbst verdienen können, muss der Übergang in die sozialen Regelsysteme erfolgen.

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