Mindestlohn braucht klare Regeln / 17.06.14
Die SPD-Bundestagsfraktion sieht Änderungsbedarf beim Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie, das den gesetzlichen Mindestlohn enthält. Die SPD will Schluss machen mit dem Missbrauch von Praktika und bei der Generalunternehmerhaftung auf das bewährte und unbürokratische Verfahren wie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zurückgreifen. Zudem bedarf es einer klaren Definition, wie weit der Mindestlohn bei Jugendlichen und Langzeitarbeitslosen abweichen kann, indem diese Abweichungen definiert werden. Es muss ferner sichergestellt sein, dass die Regelungen für Langzeitarbeitslose nicht missbraucht werden können, indem es zu hire and fire kommt.
Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro ist ein Meilenstein für die Wertschätzung von Arbeit. Ein gleicher Mindestlohn in Ost und West ohne Branchenausnahmen wird einen Durchbruch darstellen. Die Stärkung der Tarifautonomie wird zu mehr Tarifverträgen führen und damit unsere soziale Marktwirtschaft stärken. Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens, das das Mindestlohngesetz noch durchlaufen muss, sieht die SPD-Bundestagsfraktion aber noch Diskussionsbedarf.
Nach Auffassung der SPD-Bundestagsfraktion müssen insbesondere die folgenden Regelungen in den Gesetzentwurf eingefügt werden:
- Um faire Praktika zu fördern müssen wir den Lerncharakter von Praktika deutlich herausarbeiten. Wir brauchen u. a. eine Mindestvergütung, mehr Rechtssicherheit durch einen schriftlichen Vertrag und eine Umkehr der Beweislast, dass es sich im konkreten Fall tatsächlich um ein Praktikum handelt – dies gilt insbesondere für die Praktika, die im Gesetzentwurf vom Mindestlohn ausgenommen sind.
- Die im Entwurf des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vorgesehene Generalunternehmerhaftung (ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet u.U. für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns) muss so gefasst werden, wie sie im Arbeitnehmer-Entsendegesetz geregelt ist. Diese Regelung hat sich über Jahre in der Praxis bewährt und wird in den Branchen, die schon einen Mindestlohn haben, bereits heute erfolgreich angewendet.
- Bei den Abweichungen vom Mindestlohn für Jugendliche unter 18 Jahren sowie bei Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung ist eine prozentuale Abweichung als Untergrenze festzulegen. Hier können die Regelungen in anderen europäischen Ländern als Vorbild dienen.
- Mitnahmeeffekte bei der Absenkung des Mindestlohns sind gerade bei Langzeitarbeitslosen denkbar – hiergegen sind Vorkehrungen erforderlich. Sollte es nicht möglich sein auf diese Regelung zu verzichten muss klar sein, dass eine solche Absenkung nicht immer wieder in Folge möglich ist. Wir wollen keine hire-and-fire Mentalität.
- Die Wirkung der Ausnahme der Altersgruppe U18 vom Mindestlohn sollte wissenschaftlich untersucht und dies im Gesetz verankert werden.
- Darüber hinaus ist eine intensive Diskussion der gemeinsamen Forderungen von DGB und BDA zur Arbeit der Mindestlohnkommission und damit auch zur Anpassung der Höhe des Mindestlohnes erforderlich.
Der Mindestlohn muss eine wirksame Haltelinie gegen Dumpinglöhne markieren. Es geht um die Stärkung unserer sozialen Marktwirtschaft.
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