Warum will die CDU 30% Bürgermeister? / 26.05.09
Nun ist sie passiert, die Änderung des Wahlrechts und die Abschaffung der Stichwahl. So wollen CDU und FDP sich zukünftig Vorteile in den Wahlen sichern.
Unverdrossen sieht sich die CDU als DIE Volkspartei und hofft auf ein schwarzes NRW. Ist das aber realistisch? Zwar hat sie vielerorts bei Wahlen die Nase vorn, aber auch das sind häufig weniger als 40% Wählerstimmen. Auf die Haushalte der Städte und Kreise kommen aufgrund der Wirtschaftskrise gewaltige Belastungen zu, zusätzliche Sozialausgaben, weniger Gewerbesteuern und sicherlich auch Kürzungen der Landeszuschüsse. Schöne Zeiten für 30% Bürgermeister. Leicht können dann kleine Parteien und Wählergruppen zum Zünglein an der Waage werden, auch radikale. Da wedelt dann der Schwanz mit dem Hund!
Halbstark oder Halbschwach – was ist denn so ein Bürgermeister?
Münster ist da dem Land bereits voraus. So hat sich Herr Lewe längst auf die neuen Verhältnisse eingestellt, der darf schon im Wahlkampf nirgendwo alleine hingehen….
Wir bleiben bei unserer Meinung: Ein starkes Amt braucht eine starke Legitimation!
HGW
Lesen Sie auch die Gemeindeordnung NRW, Stand: 09.10.2007
.....§ 66
Abwahl des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellten Antrags und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder zu fassenden Beschlusses. Zwischen dem Eingang des Antrags und dem Beschluss des Rates muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist ohne Aussprache namentlich abzustimmen. Der Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Die Aufsichtsbehörde kann für die Dauer des Abwahlverfahrens das Ruhen der Amtsgeschäfte des Bürgermeisters anordnen, wenn der Rat dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder beantragt.
(2) Der Bürgermeister gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 auf die Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem ehrenamtlichen Stellvertreter zu erklären. Mit dem Ablauf des Tages, an dem dieser Verzicht dem ehrenamtlichen Stellvertreter zugeht, gilt die Abwahl als erfolgt.
Kommunalwahl 2009 darf am 30. August 2009 stattfinden Wo geht´s denn hier nach Wolbeck?