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Schutz der Opfer in Strafverfahren stärken / 5.05.15

Vorgaben der Opferschutzrichtlinie werden umgesetzt

Opfer von Kriminalität dürfen im Strafverfahren nicht erneut traumatisiert werden. Deshalb wurden in den vergangenen Jahren der Schutz und die Rechte von Opfern in der Strafprozessordnung bereits ausgebaut.

Der Bundestag hat nun zum ersten Mal einen Gesetzentwurf der Koalition debattiert, mit dem die Standards für den Schutz von Opfern weiter erhöht werden sollen (3. Opferrechtsreformgesetz, Drs. 18/4621). Damit sollen auch die Vorgaben einer neuen EU-Opferschutzrichtlinie vom Oktober 2012 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie ist bis zum 15. November 2015 umzusetzen.

Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Informationsrechte des Opfers auszubauen. Ein Meilenstein hin zu einem konsequenten Schutz von Gewaltopfern ist zudem, dass künftig die psychosoziale Prozessbegleitung fest in das deutsche Strafverfahrensrecht aufgenommen werden soll. Vorgesehen ist insbesondere ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche sowie für vergleichbar schutzbedürftige Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten. Die psychosoziale Prozessbegleitung wurde bislang bereits in einigen Bundesländern praktiziert.

Dirk Wiese, zuständiger Berichterstatter der SPD-Fraktion, sagt: „Damit bekommen wir jetzt in Deutschland ein Regelungssystem, das dem gestiegenen Bedarf in diesem Bereich gerecht wird. Außerdem setzen wir ein deutliches Zeichen, dass wir den Staat in der Pflicht sehen, nicht nur dem Beschuldigten ein rechtstaatliches und faires Verfahren zu gewährleisten, sondern dass es ebenso Pflicht ist, den Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten die emotionale und psychologische Unterstützung an die Seite zu stellen, die sie benötigen.“

Das geplante Gesetz orientiert sich an den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses, die neben der Erweiterung der Befugnisse des Generalbundesanwalts und der Reform des Verfassungsschutzes auch die Stärkung der Opferrechte vorsehen.

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