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Bundesrat sollte Gesetz zu Managergehältern stoppen / 19.09.13

Der Bundesrat befasst sich in der Sitzung am Freitag, 20.9.2013 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften“ (Drucksache 17/8989) – hoffentlich stoppt der Bundesrat dies unsägliche Gesetz der schwarz-gelben Koalition, mit dem angeblich überhöhte Managergehälter bei Aktiengesellschaften eingedämmt werden sollen.

Die Regierungskoalition will die Entscheidung über die Vorstandsvergütung dem Aufsichtsrat entziehen und der Hauptversammlung übertragen.

Die SPD lehnt das ab. An überhöhten Vergütungen würde sich gar nichts ändern. In der Hauptversammlung bestimmen nur die Anteilseigner. Viele von ihnen sind ausländische Anleger, zum Beispiel Golf-Emirate, oder institutionelle Anleger wie Versicherer, Fonds oder Banken. Diese Anleger haben kein Interesse an einer Begrenzung von Managergehältern; teilweise sind deren Manager selbst Großverdiener. Außerdem würde die Mitbestimmung der Beschäftigten und Gewerkschaften im Aufsichtsrat entwertet. Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist deshalb zu Recht gegen diese Regelung.

Auch der Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins, der Bundesverband der Deutschen Industrie, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, die Regierungskommission Corporate Governance Kodex und das Deutsche Aktieninstitut kritisieren das Gesetzeswerk und wollen die Vergütungsfragen im Aufsichtsrat belassen.

Angesichts der breiten Ablehnung der geplanten Regelungen wäre es gut, wenn der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen würde. Wegen der ablaufenden Legislaturperiode wäre das Gesetz damit endgültig gescheitert.

Die SPD-Bundestagsfraktion will exorbitant hohe Managergehälter wirklich begrenzen. Unser Vorschlag: Der Aufsichtsrat muss künftig eine Höchstgrenze für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmereinkommen und Vorstandsvergütung im Unternehmen festlegen und veröffentlichen. Diese Höchstgrenze darf dann nicht mehr überschritten werden.

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